AGB:
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hans Hebel Kieswerk Darast GmbH & Co. KG für den Verkauf von Baustoffen und Entsorgungsleistungen
I. Allgemeines, Geltungsbereich
- Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen der HANS HEBEL Kieswerk Darast GmbH & Co. KG (im folgenden "Hebel" genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden (im folgenden ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Hebel gelten auch dann, wenn Hebel in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des AG die Lieferung oder Leistung an den AG vorbehaltlos ausführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Hebel gelten auch für künftige Geschäfte mit dem AG, soweit der AG Unternehmer im Sinne von § 14 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches ("BGB") ist (im folgenden "Unternehmer" genannt).
- Alle Vereinbarungen über Lieferungen von Ware und die Erbringung von Entsorgungsleistungen, die zwischen Hebel und dem AG getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen. Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser Ziffer I.2 sowie der nachfolgenden Bestimmungen genügt die Textform des §126 b BGB. Dergestalt bedürfen insbesondere rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom AG gegenüber Hebel abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Soweit einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur gegenüber Unternehmern gelten, wird hierauf in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich hingewiesen.
II. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
- Die Angebote von Hebel sind freibleibend und stellen kein verbindliches Angebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Eine Bestellung durch den AG gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Hebel berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier (4) Wochen nach seinem Zugang bei Hebel anzunehmen. Die Annahme kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens Hebel oder mit Lieferung/ Abholung der Ware durch den AG im Sinne von Ziffer III dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
- Die Produkte von Hebel sind in Warenbeschreibungen, Normen (z. B. DIN EN 12620, DIN EN13139, DIN EN 13043, DIN EN 13242, TL SoB-StB), bauaufsichtlichen Zulassungen und ähnlichem, beschrieben. Diese Beschreibungen beinhalten keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Angaben von Hebel (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Hebel liefert die Produkte entsprechend den deutschen Werkstoffnormen. Soweit solche Normen nicht bestehen, liefert Hebel die Produkte in handelsüblicher Beschaffenheit. Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB gibt Hebel nicht, es sei denn, dass die Garantie einschließlich deren Rechtsfolgen gesondert schriftlich vereinbart wird und der AG von Hebel hierüber eine gesonderte Garantieurkunde erhält.
- Für die richtige Produktauswahl (z.B. Kies- und Sandsorte) und -menge sowie für die Verwendung ist allein der AG verantwortlich. Der AG hat bei Verwendung auf die Einhaltung der gültigen Vorschriften, Richtlinien sowie den Stand der Technik entsprechend der technischen Regelwerke/Leitfäden/Vorgaben und ggf. den behördlichen Auflagen zu achten.
- Die Produkte unterliegen der ständigen werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) von Hebel gemäß EN 12620, 13043, 13285. Die WPK wird von der Schwenk Technologiezentrum GmbH & Co. KG durchgeführt. Die Überwachung und Bewertung der WPK sowie die Zertifizierung der Produkte von Hebel erfolgt durch die Technische Universität München. Als Nachweis tragen die Produkte das normentsprechende Konformitätszeichen (z. B. CE-Zeichen).
- Beträgt die vereinbarte Leistungszeit mehr als drei Monate nach Vertragsschluss, behält sich Hebel das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen der Beschaffungskosten eintreten, aufgrund einer Auslastung der Herstellkapazitäten, Änderung der Selbstkosten, insbesondere für Drittleistungen, Vorkommen, Fracht und/oder Löhne, Transportkosten, Zölle oder vergleichbare kostentreibende Faktoren außerhalb des Einflussbereichs von Hebel. Auf Anforderung des AG wird Hebel die Erhöhungsfaktoren belegen. Steigt der Preis um mehr als 20%, kann der AG vom Vertrag zurücktreten.
- Soweit Lieferungen seitens Hebel auf Abruf des AG zu erbringen sind, ist der AG – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – zur Abnahme von Teillieferungen in ungefähr gleichen Mengen verpflichtet. Im Übrigen gilt die gesamte Leistung einen Kalendermonat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist oder mangels einer vereinbarten Frist drei Kalendermonate nach Vertragsschluss als vom AG abgerufen.
III. Abnahme und Transport
- Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist vom AG bestellte Ware, im Werk von Hebel abzuholen.
- Der AG hat bei Abholung und/oder Anlieferung die jeweils benötigten Formulare rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Form ausgefüllt an Hebel auszuhändigen.
- Bei Abholung der Ware durch den AG oder durch einen vom AG beauftragten Dritten, trägt der AG bzw. der beauftragte Dritte die alleinige Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Beladung der Ware. Insbesondere ist der AG bzw. der beauftragte Dritte für die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Gesamtgewichts und die bestehenden Vorschriften über die ordnungsgemäße Ladungssicherheit allein verantwortlich.
- Bei Lieferung und/oder Abholung an vereinbarter Stelle muss das Fahrzeug (Straßenausstattung) diese gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfahrtsweg voraus. Das Be- oder Entladen muss ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der AG für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der AG hat das Fehlen der entsprechenden Voraussetzungen nicht zu vertreten.
- Die Nichteinhaltung der vereinbarten Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigt den AG unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Hebel die Nichteinhaltung zu vertreten hat. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen und Pandemien, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung, auch und insbesondere durch ein Betroffensein von Zulieferern, nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Dies gilt gegenüber Unternehmern auch dann, wenn sich die andere Vertragspartei in Verzug befinden sollte. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden, es sei denn, die Lieferung wird aufgrund derartiger Ereignisse für eine der Vertragsparteien nachträglich unzumutbar. Als unzumutbar im vorstehenden Sinne, gilt für Hebel insbesondere, wenn eine Alternativbeschaffung zur Erfüllung des Vertrages eine Preiserhöhung auf der Beschaffungsseite von Hebel zur Folge hat, die dazu führt, dass der neue Beschaffungspreis mehr als 5% oberhalb des bisher vereinbarten Preises zwischen dem AG und Hebel liegt. Weiter sind sich die Vertragsparteien einig, ihre Verpflichtungen bei einem solchen Hindernis den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. In jedem Falle haben sich die Vertragsparteien unverzüglich nach Kenntniserlangung von solch einem Hindernis oder Ereignis zu benachrichtigen.
- Ist der AG Unternehmer, so gilt/gelten die den Lieferschein unterzeichnende(n) Person(en) Hebel gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie das ggf. erstellte Liefer-/Leistungsverzeichnis von Hebel durch die Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt.
- Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger An- oder Abnahme
hat der AG, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Preises, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat den Schaden nicht zu vertreten. Mehrere AG einer Leistung haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme und die Zahlung der Forderung. Hebel kann an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle leisten.
IV. Gefahrtragung
- Bei Abholung bestellter Ware, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den AG über, in welchem der Beladungsvorgang abgeschlossen ist.
- Ist abweichend von Ziffer III.1. individuell die Lieferung außerhalb des Werkes von Hebel vereinbart worden, so geht die Gefahr auf den AG über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.
- Das Befahren der Betriebs- und Abkippgelände sowie sonstige Tätigkeiten im Zuge des Be- und Entladens für Fahrzeuge des AG erfolgt auf dessen Gefahr. Dies gilt auch wenn sich der AG eines Fremdunternehmens bedient.
V. Eigentumsvorbehalt
- Die bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstandenen und noch entstehenden Forderungen Eigentum von Hebel (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann in Kraft, wenn nach erfolgtem Kontoabschluss eine Saldoanerkennung stattgefunden hat.
- Bei allen Verfügungen über die Vorbehaltsware tritt der AG bereits jetzt seine Ansprüche gegen Dritte in Höhe des Rechnungswertes an Hebel ab. Der AG ist auf Widerruf berechtigt Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen.
- Etwaige Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren zu einer neuen Sache erfolgt im Auftrag von Hebel, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für Hebel erwachsen. Der AG räumt Hebel an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert der Vorbehaltsware ein, das Miteigentum von Hebel besteht bis zur vollständigen Erfüllung der Forderung fort. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %.
Für die durch Verarbeitung, Verbindung und Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware gemäß Ziffer V.2. - Der AG hat alle Sachen, welche im Eigentum oder Miteigentum von Hebel stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der AG auf das Eigentum von Hebel hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Er hat Hebel alle für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und die ihr zur Last fallenden notwendigen lnterventionskosten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.
- Auf Verlangen des AG werden wir die Hebel zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Höhe der Forderungen von Hebel um 20 % übersteigt.
VI. Mängelansprüche
- Die Gewährleistungsfrist beträgt – soweit der AG Unternehmer ist - ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des AG aus Produkthaftung, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Hebel oder einen Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
- Der Ware ist – soweit der AG Unternehmer ist - unverzüglich nach Ablieferung an den AG oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Er gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom AG genehmigt, wenn Hebel nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom AG genehmigt, wenn die Mängelrüge Hebel nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den AG bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von Hebel ist eine beanstandete Ware frachtfrei an Hebel zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Hebel die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
- Probenahmen und deren Ergebnisse gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von Hebel dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.
- Ist die Ware mangelhaft, kann der AG zunächst Nacherfüllung verlangen, wobei Hebel – soweit der AG Unternehmer ist – wählen kann, ob Hebel Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Hebel, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Nacherfüllungsort ist der Erfüllungsort; Hebel steht es frei, Nacherfüllung auch am aktuellen Belegenheitsort zu leisten, sofern keine berechtigten Interessen des AG dagegenstehen. Der AG hat Hebel die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der AG die mangelhafte Ware an Hebel nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben, sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Hebel, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des AG als unberechtigt heraus, kann Hebel die hieraus entstandenen Kosten vom AG ersetzt verlangen. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung, kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. Bei unerheblichen Mängeln besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
- Beruht ein Mangel auf einem Verschulden von Hebel, kann der AG unter den in Ziffer VIII dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Voraussetzungen, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der AG – soweit der AG Unternehmer ist – die Ware ohne Zustimmung von Hebel ändert oder durch Dritte ändern lässt, insbesondere mit anderen Baustoffen vermengt oder vermengen lässt, und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der AG die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
VII. Entsorgungsleistung
- Die Übernahme von zu entsorgendem Material durch Hebel setzt das Bestehen eines Vertrages zwischen dem AG und Hebel über entsprechende Entsorgungsleistungen voraus. Die Vertragsbeziehung zwischen Hebel und dem AG unterliegt insgesamt dem jeweils gültigen Abfallrecht, d.h., dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) und den entsprechenden Verordnungen. Sonderleistungen, die nicht vom geschuldeten Leistungsumfang umfasst sind, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den AG veranlasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden.
- Der AG ist verpflichtet, bei Erteilung des Auftrages Menge, Beschaffenheit und Zusammensetzung des zu entsorgenden Materials richtig und vollständig anzugeben. Der AG haftet dabei für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Der AG berücksichtigt dabei, dass eine Verdichtung des Materials mittels technischer Presssysteme nicht zulässig ist.
- Der AG hat mindestens 2 Tage vor Anlieferung des Materials dessen Eigenschaften mittels eines den Anforderungen von Hebel entsprechenden Herkunftsnachweises, erforderlichenfalls zuzüglich Deklarationsanalytik, zu beschreiben. Hebel behält sich jederzeit vor, diese Eigenschaften mittels Probenahme und Analytik - jeweils nach dem Stand der Technik - zu überprüfen. Grundlage für die Feststellung der Schadstoffbelastung sind die jeweils einschlägigen Regelwerke, Anleitungen und ggf. behördlichen Auflagen. Soweit der AG die vorstehenden Pflichten nicht fristgerecht erfüllt, kann angeliefertes Material zurückgewiesen werden.
- Hebel kann angeliefertes Material sowie auch den Entstehungsort des Materials daraufhin überprüfen, ob das Material den in der Bestellung angegebenen Eigenschaften und Mengen entspricht. Die Prüfung beschränkt sich dabei grundsätzlich zunächst auf äußerlich erkennbare Mängel bzw. Abweichungen (im Folgenden "organoleptische Eingangskontrolle" genannt). Bestehen bei Anlieferung Zweifel an der Annahmefähigkeit des Materials, so ist Hebel berechtigt, das Material zunächst vorläufig in Besitz zu nehmen, um weitere Überprüfungen vorzunehmen. Hebel erwirbt während der nur vorläufigen Inbesitznahme des Materials kein Eigentum hieran. Stellt sich aufgrund der weiteren Überprüfung heraus, dass das Material annahmefähig ist, erklärt Hebel die Annahme durch Mitteilung des positiven Prüfergebnisses an den AG; andernfalls erklärt Hebel die Zurückweisung des Materials gegenüber dem AG. Im Fall einer Zurückweisung ist das Material – soweit nicht eine andere Vorgehensweise individuell vereinbart wird – vom AG unverzüglich zurückzunehmen. Gerät der AG mit der Rücknahme des Materials in Verzug, ist Hebel zur ordnungsgemäßen Verwertung / Beseitigung auf Kosten des AG berechtigt. Sämtliche, durch die Anlieferung von nicht annahmefähigem Material verursachte Mehrkosten sind vom AG zu tragen. Die Mehrkosten umfassen auch Lagerkosten, des bei notwendiger Verwahrung bis zur Abholung durch den AG oder bis zur abgeschlossenen Entsorgung im Eigentum des AG verbleibenden Materials durch Hebel. Die durch Hebel übernommenen Leistungspflichten entbinden den AG nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für das Material.
- Der Eigentumsübergang am zu entsorgenden Material erfolgt aufschiebend bedingt auf die Annahme des Materials durch Hebel und die vollständige Bezahlung der vom AG für die Entsorgungsleistungen geschuldeten Vergütung.
- Sollte sich im Rahmen der organoleptischen Eingangskontrolle oder später herausstellen, dass das angelieferte Material nicht mit dem Inhalt der Bestellung übereinstimmt, ist Hebel berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen.
- Der AG verpflichtet sich, geltendes Recht und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des AG, namentlich die eventuell bestehenden Überlassungs- und Andienungspflichten bleiben von der mit Hebel getroffenen Vereinbarung unberührt. Sämtliche öffentliche Gebühren aus länderspezifischen bzw. kommunalen Andienungspflichten des AG bleiben ebenfalls unberührt.
VIII. Schadensersatz, Aufwendungsersatz
- Die Haftung von Hebel auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VIII eingeschränkt.
- Soweit Hebel dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, welche Hebel bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Hebel bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
- Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Hebel für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 100.000 im Schadensfall beschränkt. Dies gilt für den Fall, dass der AG Unternehmer ist, auch für den Fall, dass es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Hebel.
- Soweit Hebel technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Hebel geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Die Einschränkungen dieser Ziffer VIII gelten nicht für Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der AG nur zurücktreten oder kündigen, wenn Hebel die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des AG (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
- Ansprüche des AG auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB sind ausgeschlossen, soweit der AG Unternehmer ist.
IX. Zahlungsbedingungen
- Die Bezahlung der Leistung hat nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zu erfolgen. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Zahlungen sind nur an Hebel direkt zu leisten, Zahlungen an Vertreter bzw. Zusteller, die nicht ausdrücklich zum Zahlungsempfang bzw. Inkasso ausgewiesen sind, sind nicht zulässig bzw. nicht schuldbefreiend. Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen.
- Schecks und Wechsel werden von Hebel nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber nach Prüfung der Deckung entgegengenommen. Bei einem Scheck oder Wechsel tritt Erfüllung erst ein, wenn derselbe ordnungsgemäß eingelöst wird und eine fristgerechte Erfüllung der den AG daraus treffenden Pflichten erfolgt.
- Im Falle des Verzugs ist Hebel berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Zudem kann Hebel nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Ist der AG bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate länger als eine Woche in Verzug, so wird der noch ausstehende Restbetrag sofort fällig.
- Ist der AG mit einer Zahlung in Verzug, so ist Hebel berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu beanspruchen.
- Die Aufrechnung durch den AG mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von Hebel anerkannt, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif ist. Gleiches gilt für die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen.
- Ist der AG Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um sämtliche Forderungen von Hebel zu tilgen, so bestimmt Hebel - auch bei deren Einstellungen in laufende Rechnung - auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche eine geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.
- Bei laufender Rechnung gelten die Sicherungen als Sicherung der Erfüllung der Saldoforderung von Hebel.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Datenschutz
- Erfüllungsort für die Leistungen des Vertrags ist das Lieferwerk bzw. die Annahmestelle von Hebel. Ziffer IV.2. bleibt unberührt. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist Memmingen, soweit der AG Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Personenbezogene Daten des AG verarbeitet Hebel ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. In einer Datenschutzinformation informiert Hebel über die wichtigsten Aspekte dieser Datenverarbeitung. Die Datenschutzinformation kann unter www.hebel-kieswerk.de eingesehen und heruntergeladen werden. Auf Anforderung sendet Hebel diese dem AG zu.
XI. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des ganzen Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten.
Stand: 01.02.2024